AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB von ElektriX GmbH
1 Einleitung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des zwischen ElektriX GmbH und ihrem
Kunden vereinbarten Vertrags.
1.2 Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor den AGB.
1.3 AGB des Kunden gelten grundsätzlich nicht.
1.4 Aus Gründen der Textlänge wird nur das grammatikalische Geschlecht verwendet.
2 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Verträge über die Erstellung oder Lieferung von Solaranlagen oder Teilen davon an End-
kunden.
3 Angebot
3.1 Offerten gelten generell während einem Monat.
3.2 Ertragsberechnungen sind als Richtwerte zu verstehen, sie sind nicht verbindlich.
3.3 Alle durch ElektriX GmbH erstellten Offerten und die dazu gehörigen Unterlagen bleiben im geistigen
Eigentum von ElektriX GmbH. Sie dürfen weder kopiert noch Aussenstehenden in irgendeiner Form zu- gänglich
gemacht werden.
3.4 Es können nicht kalkulierbare Kosten (Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energieversorgungsunter-
nehmungen, Auflagen von Bewilligungsbehörden etc.) entstehen, die separat verrechnet werden oder direkt vom
Kunden getragen werden müssen.
4 Preise
Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind die genannten Preise Festpreise in Schweizer Franken
und enthalten die jeweils geltenden Mehrwertsteuern. Weitere Kosten sind objektspezifisch zu regeln.
5 Inhalt und Umfang der Leistungen
5.1 Die Offerte erstreckt sich nur auf die schriftlich aufgeführten Leistungen.
5.2 Zusatzleistungen wie Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau oder der Überprüfungsservice sind nicht enthal-
ten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.
5.3 Entsorgung: Gesetzliche und freiwillige vorgezogene Recyclinggebühren sind enthalten.
5.4 Änderungen von im Angebot explizit aufgeführten Produkten werden nur unter vorgängiger Rücksprache mit
dem Kunden vorgenommen.
6 Vorbereitung kundenseitig
Der Kunde sorgt auf seine Kosten dafür, dass rechtzeitig mit den Arbeiten begonnen werden kann:
6.1 Ist nichts anderes vereinbart, holt er alle notwendigen Bewilligungen ein.
6.2 Er ermöglicht ElektriX GmbH und den von ihr beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und gibt auf
Anfrage vollständig Auskunft über Eigenschaften wie Asbestbelastung, statische Besonderheiten, Undichtig-
keiten der Gebäudehülle etc., die mit dem Projekt in Zu- sammenhang stehen.
7 Förderbeiträge
Auf Wunsch des Kunden informiert ElektriX GmbH über die Möglichkeit von Förderbeiträgen und anderen
Vergütungen. ElektriX GmbH übernimmt die An- meldungen nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinba- rung mit
dem Kunden. ElektriX GmbH kann für Mindererträge aus den Vergütungen nicht belangt wer- den.
8 Schlechterfüllung und Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt
8.1 Kommt es zu Lieferverzögerungen wegen Hindernissen, auf die ElektiX GmbH keinen Einfluss hat, wie zum
Beispiel Ereignisse höherer Gewalt, aber auch Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn
sie bei den Lieferanten bzw. Unterlieferanten von ElektriX GmbH eintreten, erhält ElektriX GmbH eine
angemessene Nachfrist von höchstens 4 Wochen.
8.2 Besteht die Unmöglichkeit der Lieferung nach 4 Wochen noch an und ist ein Ende der Behinderung nicht in-
nert weiteren 4 Wochen zu erwarten, haben die Parteien die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-
zutreten.
8.3 In diesen Fällen schuldet ElektriX GmbH dem Kunden keinen Schadenersatz.
9 Zahlungsmodalitäten
9.1 Ist nichts anderes festgelegt, so verlangt ElektriX GmbH 10% des Werklohns nach Auftragsunterzeichnung,
50% nach abgeschlossener Kommissionierung, 30% bei geplanter Inbetriebnahme, auch wenn dies auf Grund
von unvollständigen Drittleistungen nicht möglich ist und 10% nach Abnahme des Werks.
9.2 Skonto darf nur geltend gemacht werden, wenn das schriftlich vereinbart wurde.
10 Zahlungsverzug
10.1 Hat der Kunde bei Fälligkeit weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen er-
hoben, kann ElektriX GmbH eine kurze Nachfrist setzen und nach deren ungenutztem Ablauf den Vertrag
entschädigungslos fristlos auflösen. Die bis dahin von ElektriX GmbH erbrachten Leistungen müssen voll-
umfänglich beglichen werden. Der Kunde trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.
10.2 Befindet sich der Kunde mit Teilzahlungen im Verzug, so kann ElektriX GmbH nach erster Mahnung ohne
weitere Mitteilung Zinsen von 5% erheben.
11 Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr
11.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Werkleistungen oder die
Montage der Ware erfolgt.
11.2 Nutzen und Gefahr gehen bei Ablieferung des Werks auf den Kunden auf diesen über. Die Ablieferung
erfolgt anhand der Abnahme.
12 Leistungsgarantie
12.1 Leistungsgarantien, die vom Hersteller gewährt werden, können nur beim Hersteller eingefordert werden.
ElektriX GmbH haftet ausserhalb ihrer Gewährleistungspflicht nicht dafür.
12.2 Allfällige Leistungsgarantien von ElektriX GmbH werden schriftlich vereinbart. Sie können nur geltend
gemacht werden, wenn sich die Anlage in mängelfreiem Zustand befindet, vollständig ist und ausschliesslich von
ElektriX GmbH oder von ihr beauftragten Dritten gewartet wurde.
13 Herstellergarantie
Garantien, die vom Hersteller gewährt werden und die längerfristigere Garantien versprechen als ElektriX GmbH,
können nach Ablauf der nach Obligationen- recht oder der SIA-Norm 118:2013 vereinbarten Gewähr-
leistungsfrist nur beim Hersteller eingefordert werden.
14 Abnahme
14.1 ElektriX GmbH zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist
einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Der Kunde
nimmt an der Abnahme teil. Nimmt der Kunde nicht teil oder verweigert er einen Termin, so gilt die Anlage nach
Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
14.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
14.3 Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung
durch ElektriX GmbH vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert
Monatsfrist fortgesetzt.
14.4 Das Werk gilt als abgenommen, wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen, aber die Ge-
währleistungsfrist beginnt für diese Mängel noch nicht zu laufen.
15 Gewährleistung
15.1 Elektrix GmbH haftet für Werkmängel auch ohne Verschulden und auch dann, wenn die Mängel durch
Subunternehmer verursacht wurden, die sie eingesetzt hat. Sie haftet hingegen nicht, wenn der Kunde selbst,
eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter die Mängel verursacht haben.
15.2 Der Kunde kann verlangen, dass die Mängel behoben werden (Nachbesserung). ElektriX GmbH und der
Kunde vereinbaren dazu eine angemessene Frist. Können die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben
werden, kann der Kunde ...
- die Mängel auf Kosten von ElektriX GmbH durch einen Dritten beheben lassen.
- einen Preisabschlag verlangen.
15.3 Er kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Annahme des Werks unzumutbar ist und die Entfernung
des Werks für ElektriX GmbH keine unverhältnismässigen Nachteile mit sich bringt. In dem Fall schuldet er keine
Vergütung, bereits bezahlte Vergütungen erhält er zurück. Der Unternehmer muss das Werk innert ange-
messener Frist entfernen, ansonsten kann der Kunde es auf Kosten des Unternehmers entfernen lassen.
15.4 Es besteht eine Rügefrist von 2 Jahren ab dem Tag der Abnahme. Entdeckt der Kunde einen Mangel, zeigt
ihn aber nicht rechtzeitig an, so hat er den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen.
15.5 Mängel, die der Kunde erst nach Ablauf der ersten 2 Jahre nach Abnahme entdeckt, sind verdeckte Mängel.
ElektriX GmbH haftet dafür während weiterer 3 Jahre nach Ablauf der Rügefrist nach Absatz 15.4 bzw. bis 5
Jahre nach Abnahme, aber nur, wenn der Kunde sie innert 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich ange-
zeigt hat.
15.6 Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet die ElektriX GmbH nicht für verdeckte Mängel, die bei einer
Abnahme mit Prüfung entdeckt worden wären.
15.7 Die Beweislast für einen verdeckten Mangel liegt beim Kunden.
16 Kosten der Gewährleistung
16.1 Die Kosten der Nachbesserung trägt ElektriX GmbH.
Dazu gehören die Kosten zur Beseitigung von Schäden und belegte notwendige Mehrkosten des Kunden oder
von am Bau beteiligten Personen.
16.2 Kosten, die dem Bauherrn auch bei ursprünglich mängelfreier Ausführung entstanden wären, trägt der
Kunde („Sowieso-Kosten“). Gleiches gilt für einen Mehr- wert durch die Mangelbehebung.
16.3 Hat der Kunde selbst, eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter den Mangel
mitverschuldet, so werden die Kosten zwischen ElektriX GmbH und dem Kunden angemessen aufgeteilt.
16.4 Schadenersatz: Der Kunde kann Schadenersatz nach den Artikeln 368 und 97ff. OR geltend machen, wenn
er nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Mangelfolgeschäden können nur bei einem Verschulden von
ElektriX GmbH geltend gemacht werden.
17 Unterhalt, Service, Reinigung
17.1 Der Unterhalt (z.B. Pflege des Gründachs), der Service und die Reinigung kann ElektriX GmbH vom Kunden
in Auftrag gegeben werden.
17.2 Für Schäden, die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind, haftet ElektriX GmbH nicht.
18 Selbstmontage
18.1 Die Selbstmontage erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr des Selbstmonteurs.
18.2 Die Selbstmontage muss dokumentiert werden, so dass nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation
selbst montiert wurden.
18.3 Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Steuern, Gebühren und Abgaben sind Sache des
Selbstmonteurs. Der Selbstmonteur muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, Arbeiten auch auf
Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. ElektriX GmbH lehnt jede Haftung bei Verletzungen
und Unfällen des Selbstmonteurs ausdrücklich ab.
18.4 Bei Selbstmontage durch den Kunden lehnt ElektriX GmbH jede Verantwortung für vom Kunden montierte
Teile der Installation ab. Der Kunde muss sich über die notwendigen Bewilligungen und geltenden Vorschriften
selbst informieren. Dem Kunden wird empfohlen, einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation in
Auftrag zu geben.
19 Datenschutz
19.1 ElektriX GmbH verkauft keine Kundendaten an Dritte. Sie ist jedoch ohne gegenteilige schriftliche Mit-
teilung des Kunden berechtigt, Fotos der Anlage zu Referenzzwecken zu verbreiten. Sie sorgt dafür, dass auf die-
sen Fotos ohne vorgängige Einwilligung des Kunden keine Personen, Autonummern, Hausnummern oder Be-
schriftungen zu erkennen sind. Der Kunde kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte auch nachträg-
lich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website,
löscht ElektriX GmbH die Bilder umgehend. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf der Website von
ElektriX GmbH nicht mehr dafür garantieren, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen
nicht weiterhin auffindbar sind.
19.2 ElektriX GmbH behandelt alle Kundendaten mit größter Sorgfalt und im Einklang mit dem schweizerischen
Datenschutzrecht. Das Unternehmen erhebt, speichert, verarbeitet und/oder übermittelt auch an Dritte (z.B.
Partnerunternehmen, Lieferanten, Serviceanbieter) nur Daten (Kontaktinformationen, berufliche Details, finanzi-
elle Verhältnisse, Betreibungen usw.), die für die Erbringung von Dienstleistungen, die Abwicklung und Pflege der
Kundenbeziehung, die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung erforderlich sind.
Der Kunde stimmt zu, dass ElektriX GmbH:
 - Im Zuge der Vertragsanbahnung und -abwicklung ist ElektriX GmbH berechtigt, Auskünfte über den
Kun- den einzuholen.
 - ElektriX GmbH darf Kundendaten für Inkasso- Aktionen an zuständige Dritte weiterleiten.
ï‚· - ElektriX GmbH ist ermächtigt, Kundendaten sowohl für Marketingaktionen als auch für maßgeschnei-
derte Angebote zu bearbeiten und zu verwenden.
Der Kunde hat jederzeit das Recht, der Nutzung seiner Daten für Marketingaktivitäten zu widersprechen
oder diese einzuschränken.
19.3 Daten aus Monitoring-Systemen werden von ElektriX GmbH nicht weitergegeben.
20 Schlussbestimmungen
20.1 Schiedsklausel
Die Parteien können sich im Konfliktfall zuerst an die Ombudsstelle Swissolar oder an eine ähnliche Stelle
wenden. Sie sollen in dem Fall nach einem allfälligen Scheitern des Ombudsverfahrens ein ordentliches Gericht
an- rufen. Es ist dabei zu beachten, dass das Ombudsverfahren die Verjährungsfrist nicht unterbricht.
20.2 Solidarhaftung
Besteht der Kunde aus einer Personengesellschaft, haften die Gesellschafter von ElektriX GmbH gegen- über als
Solidarschuldner.
20.3 Formvorschriften
20.3.1 Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der
Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
20.3.2 Sämtliche Änderungen, Präzisierungen und Zusätze zum korrespondierenden Vertrag, wie Planände-
rungen, ästhetische Korrekturen etc., bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
20.3.3 Die Korrespondenz per E-Mail erfüllt die Schriftform, wenn ihr Inhalt von der empfangenden Partei bestä-
tigt wurde.
20.4 Salvatorische Klausel
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen, gelten die übrigen
davon unberührt weiter.
20.5 Subsidiäres Recht
Subsidiär wird das Schweizerische Obligationenrecht herangezogen und wo es vertraglich vereinbart wurde, die
Schweizer Norm SIA 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten).
Wird die Geltung der SIA 118:2013 im Vertrag mit dem Endkunden vereinbart, so ist sicherzustellen, dass beide
Parteien den Inhalt der SIA 118:2013 kennen.
20.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.6.1 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
20.6.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz von ElektriX GmbH zuständige Gericht. ElektriX GmbH kann den
Kunden auch am Sitz des Kunden belangen.